Prof’in Dr. jur. Angela Faber, Hauptreferentin für den Deutschen Städtetag, Dezernat Bildung, Kultur und Sport
Öffentlicher Vortrag im Rahmen eines universitären Seminars „UN-Konvention on the Rights of Persons with Disabilities 2006 – Umsetzungsaufgaben und –strategien“.
Veranstalter: Dr. Jürgen Münch und Studierende
Dienstag, 7. Dezember, 12.00-13.30 h, Universität zu Köln, Aula der Humanwissenschaftlichen Fakultät, Gronewaldstr. 2.
Der Vortrag richtet sich an alle in Wissenschaft, Praxis und eigenem Lebensumfeld mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention befassten bzw. daran interessierten Stellen und Personen. Die Referentin zeigt das menschenrechtlich orientierte Anliegen einer inklusiven Schulbildung auf und thematisiert das derzeitige Bedingungsfeld und den aktuellen Stand der anstehenden rechtlichen Umsetzung.
Was ist die UN-Konvention – und was ist neu?
Die UN-Convention 2006 – als Behindertenrechtskonvention (BRK) nach Ratifizierung durch den Bundesrat im Bundesgesetzblatt am 31.12.2008 veröffentlicht und seit dem 26.3.2009 in Deutschland völkerrechtlich bindend –in einem mehrjährigen Prozess von 2002-2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York erarbeitet worden. Während vorangegangene Dokumente vorrangig vom Gedanken der Fürsorge bestimmt waren, ist dies das erste internationale Dokument der UN, welches zu Fragen der Behinderung bzw. Behindertenpolitik in allen Bereichen durchgehend aus der
Perspektive der Menschenrechte argumentiert. Die Artikel der Konvention haben nicht lediglich Empfehlungs-, sondern Rechtscharakter. Die Einhaltung kann gemäß dem ratifizierten Zusatzprotokoll von Einzelpersonen und Rechtspersonen eingefordert werden und wird bei regelmäßiger Berichtspflicht der Unterzeichnerstaaten von nationalen Kontrollgremien und einem internationalen Ausschuss in Genf beaufsichtigt. Als rechtsverbindliche Textgrundlagen gelten neben dem englischen Originaltext die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Übersetzung.
Wie ist die Universität tangiert? Welche universitären Bereiche sind betroffen?
Im Kern geht es in der UN-Konvention um Fragen der Gleichstellung, Antidiskriminierung und Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen. Die Universität als öffentliche Institution ist so auch mit allen Fakultäten gemäß Art. 8 der Konvention (Bewusstseinsbildung) verpflichtet, „sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen“, um sowohl in Bezug auf ein Umdenken einen entsprechenden hochschulinternen und öffentlichen Diskurs im Sinne der Artikel der UN-Konvention aktiv zu initiieren als auch diese in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Was bedeutet dies für Schule und Lehrerbildung?
Insbesondere der auf Bildung bezogene Artikel 24 enthält die rechtsverbindliche Verpflichtung der ratifizierenden Staaten zur Schaffung eines inklusiven Schulsystems (“inclusive education system at all levels“) mit der entsprechenden Neuorientierung von Schulen und Lehrerbildung an dieser Zielvorgabe. Zu betonen ist, dass die Argumentation vorrangig nicht schulorganisatorischer oder bildungspolitischer Art ist, sondern normativ an Artikel 26 (Recht auf Bildung) der allgemeinen Menschenrechte von 1948 orientiert ist. Die Organisationsfrage ist abhängig davon in den Vertragsstaaten neu zu beantworten.
Aktuelle Schritte in Köln und NRW?
Als erstes Stadtparlament in Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt Köln im März 2010 beschlossen, dass die Stadt einen Inklusionsplan für die Schulen aufstellen wird. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Der Schulausschuss des NRW-Landtages hat am 24.11. 2010 mit den Stimmen von SPD, Grünen und CDU die Landesregierung aufgefordert, ein inklusives Bildungssystem aufzubauen. Dafür soll das Schulgesetz geändert und u.a. das individuelle Recht jedes Kindes auf Integration geschaffen werden. Den endgültigen Auftrag ans Schulministerium wird am 9. Dezember das Plenum des Landtags erteilen.